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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allen Lieferungen und Leistungen der SASO, Software & Consulting GmbH (nachfolgend SASO) liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen – bedürfen ebenso wie etwaige besondere Zusicherungen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung seitens SASO.

  1. BEAUFTRAGUNG
    Der Kunde muss SASO schriftliche Aufträge erteilen, in denen Art und Anzahl der Produkte, der anwendbare Preis, die gewünschte Lieferzeit, der Lieferort und der Ort der Rechnungsstellung bezeichnet sind. Es sind Lieferzeiten innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsdatum vorzusehen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  2. TERMINE UND FRISTEN
    Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und Dienstleistungen von SASO sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von SASO schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. SASO haftet nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von SASO nicht zu vertretender Umstände. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Im Übrigen gilt Ziffer 10 (Haftung).

    Der Kunde wird SASO zum vereinbarten Service- oder Installationstermin mindestens freien Zugang zu den designierten Systemen sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, usw. gewähren. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt er die daraus für SASO entstandenen Kosten.

  3. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
    Die Lieferung erfolgt ab Lager SASO. SASO sorgt selbst für den Transport und die Auslieferung der Produkte und stellt dem Kunden verauslagte Transportkosten in Rechnung.

    SASO ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung in Teillieferungen auszuführen; die Zahlungsfristen gemäß Abschnitt 2 gelten entsprechend.

    Der Kunde hat, falls er Kaufmann ist, die Ware innerhalb der durch das Zahlungsziel gegebenen Frist zu untersuchen und Mängel zu rügen. Andernfalls gelten erkennbare Mängel als genehmigt.

    Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

    Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte bleiben im Eigentum von SASO. Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen der mit Optimum getroffenen Vereinbarungen benutzt werden.

  4. AUFTRAGSRÜCKTRITT
    Sofern der Kunden einen Lieferauftrag mit Zustimmung von SASO storniert, kann SASO ohne weiteren Nachweis 15% des sich aus der SASO-Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen.

    Diese Bestimmung lässt SASOs weitergehende Ansprüche auf Ersatz der aus der Abbestellung entstehenden Schäden unberührt.

  5. PREISE, ZAHLUNGEN
    Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, der Kosten für Verpackung und Transport sowie gegebenenfalls Spesen und Reisekosten.

    Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Vergütungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig.

    Eingehende Zahlungen werden auf die älteste Forderung angerechnet.

    Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht SASO ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

  6. EIGENTUMSVORBEHALT
    SASO behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen SASOs gegen den Kunden vor.

    Jede Weiterverarbeitung der von SASO gelieferten Produkte erfolgt für SASO. Bei Einbau von SASO-Produkten in fremde Produkte durch den Kunden, wird SASO, im Verhältnis des anteiligen Produktwerts, Miteigentümer der neu entstandenen Produkte. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von SASO. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SASO nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten oder hergestellten Produkte nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    Die aus dem Weiterverkauf/Weitervermietung von Vorbehaltsware entstehenden (Kaufpreis-) Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an SASO ab. SASO ermächtigt den Kunden widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung von SASO einzuziehen. SASO ist berechtigt, Vorbehaltsware bei Vertragsbruch des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von SASO hinweisen und SASO unverzüglich benachrichtigen.

    Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist SASO jederzeit berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. SASO wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.

  7. SOFTWARENUTZUNGSRECHTE
    Die Softwarenutzungsrechte werden geregelt:
      a) für Softwareprodukte von SASO über den Softwarelizenzvertrag oder die Lizenzbedingungen,
      b) für Auftragsprogrammierung über den Vertrag zur Auftragsprogrammierung

  8. GEWÄHRLEISTUNG
    SASO gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.

    SASO gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von SASO schriftlich bestätigt wurden.

    SASO gewährleistet nicht, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen.

    Für alle Mängel, die SASO während der Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt werden, wird SASO, soweit nach Auffassung von SASO erforderlich, vor Ort kostenlos Leistungen nach diesen Gewährleistungsbestimmungen erbringen.

    SASO verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nachzubessern oder auszutauschen.

    SASO leitet die erforderlichen Schritte ein, sobald der vom Kunden bestimmte Systemverantwortliche SASO über den aufgetretenen Mangel schriftlich informiert.

    Der Kunde gewährt SASO die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist SASO von der Gewährleistung befreit.

    Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder Produkte nicht den SASO-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 1 Jahr und für Privatpersonen 2 Jahre ab dem Tag der Lieferung.

    EINE ÜBER DIE IN DIESEM ABSCHNITT 8 HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG VON SASO FÜR DIE PRODUKTE EINSCHLIESSLICH FÜR DEREN VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK IST AUSGESCHLOSSEN.

  9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE DRITTER
    SASO wird den Kunden gegen Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, z. B. Patente, eingetragenen Warenzeichen, Gebrauchsmuster, in der Bundesrepublik Deutschland durch die nach diesem Vertrag gelieferten Produkte oder Teile hergeleitet werden. SASO wird dem Kunden bis zur Höhe des haftenden Gesellschaftskapitals alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde SASO unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, SASO alle zur Verteidigung gegen solche Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterstützung gewährt, und SASO die alleinige Entscheidung darüber überlässt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

    Soweit ein rechtskräftiges Urteil ergeht, das dem Kunden den Gebrauch eines Produktes untersagt, wird SASO nach eigener Wahl entweder das Produkt ersetzen oder so modifizieren, dass es Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt, oder dem Kunden das Nutzungsrecht an dem Produkt verschaffen. Wenn keine der vorgenannten Alternativen in angemessener Weise realisiert werden kann, wird SASO die Produkte zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr erstatten.

    SASO haftet für Schutzrechtsverletzungen nicht, wenn diese sich aus der Verwendung der Produkte in Verbindung mit nicht von SASO gelieferten Produkten ergeben, auf einer Veränderung der Produkte beruhen, auf der Benutzung des Produkts als Teil eines schutzrechtsverletzenden Verfahrens beruhen oder auf die Verwendung einer anderen als der jeweils neuesten Version eines Softwareprogramms zurückzuführen sind.

    Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde SASO von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

    Dieser Abschnitt 9 bestimmt abschließend und unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Kunden die Rechte, die der Kunde bei einer Schutzrechtverletzung Dritter durch die gelieferten Produkte hat.

  10. HAFTUNG
    Auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug und Unmöglichkeit, haftet SASO nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SASO oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.

    Keine Haftung besteht
      a) für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn,
      b) für den Verlust von Daten, es sei denn, der Kunde sichert diese täglich in maschinenlesbarer Form und gewährleistet damit, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

    Die Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt, nach den SASO damals bekannten Umständen, vernünftigerweise zu rechnen war. SASOs Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf den Betrag, der vom Kunden an SASO für Lieferungen und Leistungen bezahlt wurde und maximal auf die Höhe des haftenden Gesellschaftskapitals.

    Der Anspruch auf Haftung entfällt, sofern der Schaden darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder Produkte nicht den SASO-Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt hat.

    Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SASO, die als Erfüllungsgehilfen von SASO tätig geworden sind, sind ausgeschlossen.

    Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

  11. SCHADENERSATZ BEI VERTRAGSVERLETZUNG
    SASO macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden haftet, die SASO durch die Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.

  12. AUSFUHRBESTIMMUNGEN
    Von SASO gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter Form, ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes.

    Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von SASO, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber SASO.

  13. EG-EINFUHRUMSATZSTEUER
    Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die unaufgeforderte Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an SASO. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Produkte sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an SASO zu erteilen.

    Entsteht SASO zusätzlicher Aufwand infolge von mangelhaften oder fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser vom Kunden zu ersetzen.

    Jegliche Haftung von SASO aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten SASO nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  14. DATENSCHUTZ
    Durch eine Bestellung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass SASO sämtliche Angaben des Kunden in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwertet, jedoch Dritten nicht zugänglich macht.

  15. COPYRIGHT
    Alle verwendeten Produktnamen und eingetragenen Warenzeichen gelten vom Kunden als Eigentum ihrer Inhaber anerkannt, unabhängig davon, ob sie als solche gekennzeichnet sind oder nicht.

  16. ABTRETUNG / VERZICHT
    SASO kann die mit dem Kunden bestehenden Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. Diese Übertragung befreit SASO nicht von ihren Verpflichtungen. Der Kunde darf den Vertrag oder danach bestehende Rechte nicht abtreten oder auf sonstige Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen.

  17. GERICHTSSTAND
    Verträge zwischen SASO und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.

    Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Klagen gegen den Kunden kann SASO auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden erheben.

  18. SONSTIGES
    Alle vertragsbezogenen Mitteilungen, die zwischen dem Kunden und SASO erforderlich sind oder erfolgen können, müssen schriftlich unter Angabe des Kauf- oder Lizenz-Vertrages erfolgen. Alle Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn sie an die letzte von der betroffenen Partei schriftlich mitgeteilte Adresse abgesandt wurden.

  19. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarungen treten diejenigen wirksamen Vereinbarungen, die der Absicht des Autors der unwirksamen Vereinbarungen am nächsten kommen.

Stand: 28.05.2009