ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allen Lieferungen und Leistungen der SASO, Software & Consulting GmbH
(nachfolgend SASO) liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere widersprechende
Geschäftsbedingungen – bedürfen ebenso wie etwaige besondere Zusicherungen
der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung seitens SASO.
- BEAUFTRAGUNG
Der Kunde muss SASO schriftliche Aufträge erteilen, in denen
Art und Anzahl der Produkte, der anwendbare Preis, die gewünschte Lieferzeit,
der Lieferort und der Ort der Rechnungsstellung bezeichnet sind. Es sind Lieferzeiten
innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsdatum vorzusehen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
- TERMINE UND FRISTEN
Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und Dienstleistungen von SASO
sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von SASO schriftlich als verbindlich
bezeichnet worden sind. SASO haftet nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der
Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von SASO nicht zu vertretender
Umstände. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung
oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche
auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Im Übrigen
gilt Ziffer 10 (Haftung).
Der Kunde wird SASO zum vereinbarten Service- oder Installationstermin mindestens
freien Zugang zu den designierten Systemen sowie ungehinderten Zugriff auf
die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, usw. gewähren.
Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände,
die der Kunde zu vertreten hat, so trägt er die daraus für SASO entstandenen
Kosten.
- LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
Die Lieferung erfolgt ab Lager SASO. SASO
sorgt selbst für den Transport und die Auslieferung der Produkte und stellt
dem Kunden verauslagte Transportkosten in Rechnung.
SASO ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung in Teillieferungen
auszuführen; die Zahlungsfristen gemäß Abschnitt 2 gelten entsprechend.
Der
Kunde hat, falls er Kaufmann ist, die Ware innerhalb der durch das Zahlungsziel
gegebenen Frist zu untersuchen und Mängel zu rügen. Andernfalls gelten erkennbare
Mängel als genehmigt.
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr der Beschädigung
und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte bleiben im Eigentum von SASO.
Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen der mit Optimum getroffenen Vereinbarungen
benutzt werden.
- AUFTRAGSRÜCKTRITT
Sofern der Kunden einen Lieferauftrag mit Zustimmung von SASO storniert, kann
SASO ohne weiteren Nachweis 15% des sich aus der SASO-Preisliste ergebenden
Grundpreises für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen.
Diese Bestimmung lässt SASOs weitergehende Ansprüche auf Ersatz der aus der
Abbestellung entstehenden Schäden unberührt.
- PREISE, ZAHLUNGEN
Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der bei Rechnungsstellung
gültigen Mehrwertsteuer, der Kosten für Verpackung und Transport sowie gegebenenfalls
Spesen und Reisekosten.
Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig.
Vergütungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt
und Abnahme ohne Abzug fällig.
Eingehende Zahlungen werden auf die älteste Forderung angerechnet.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht SASO ohne weitere Mahnung ein
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu. Das Recht
zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- EIGENTUMSVORBEHALT
SASO behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen SASOs gegen den Kunden vor.
Jede Weiterverarbeitung der von SASO gelieferten Produkte erfolgt für SASO.
Bei Einbau von SASO-Produkten in fremde Produkte durch den Kunden, wird SASO,
im Verhältnis des anteiligen Produktwerts, Miteigentümer der neu entstandenen
Produkte. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von SASO.
Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SASO nicht
nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten oder hergestellten Produkte
nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf/Weitervermietung von Vorbehaltsware entstehenden
(Kaufpreis-) Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten
Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an SASO ab. SASO
ermächtigt den Kunden widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung
von SASO einzuziehen. SASO ist berechtigt, Vorbehaltsware bei Vertragsbruch
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, zurückzunehmen. In der Zurücknahme
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum
von SASO hinweisen und SASO unverzüglich benachrichtigen.
Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist
SASO jederzeit berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen
und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. SASO wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben,
als ihr Wert alle zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.
- SOFTWARENUTZUNGSRECHTE
Die Softwarenutzungsrechte werden geregelt:
a) für Softwareprodukte von SASO über den Softwarelizenzvertrag oder die Lizenzbedingungen,
b) für Auftragsprogrammierung über den Vertrag zur Auftragsprogrammierung
- GEWÄHRLEISTUNG
SASO gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung
der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
SASO gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig
sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation
allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung
von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen
Angaben von SASO schriftlich bestätigt wurden.
SASO gewährleistet nicht, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden
entsprechen.
Für alle Mängel, die SASO während der Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt
werden, wird SASO, soweit nach Auffassung von SASO erforderlich, vor Ort kostenlos
Leistungen nach diesen Gewährleistungsbestimmungen erbringen.
SASO verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte
nachzubessern oder auszutauschen.
SASO leitet die erforderlichen Schritte ein, sobald der vom Kunden bestimmte
Systemverantwortliche SASO über den aufgetretenen Mangel schriftlich informiert.
Der Kunde gewährt SASO die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist SASO von
der Gewährleistung befreit.
Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht,
dass der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder
Produkte nicht den SASO-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt
worden sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 1 Jahr und für Privatpersonen
2 Jahre ab dem Tag der Lieferung.
EINE ÜBER DIE IN DIESEM ABSCHNITT 8 HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG VON SASO FÜR
DIE PRODUKTE EINSCHLIESSLICH FÜR DEREN VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK
IST AUSGESCHLOSSEN.
- GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE DRITTER
SASO wird den Kunden gegen Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen
Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, z. B. Patente, eingetragenen
Warenzeichen, Gebrauchsmuster, in der Bundesrepublik Deutschland durch die
nach diesem Vertrag gelieferten Produkte oder Teile hergeleitet werden.
SASO wird dem Kunden bis zur Höhe des haftenden Gesellschaftskapitals alle
rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, sofern
der Kunde SASO unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt,
SASO alle zur Verteidigung gegen solche Ansprüche erforderlichen Informationen
und Unterstützung gewährt, und SASO die alleinige Entscheidung darüber überlässt,
ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.
Soweit ein rechtskräftiges Urteil ergeht, das dem Kunden den Gebrauch eines
Produktes untersagt, wird SASO nach eigener Wahl entweder das Produkt ersetzen
oder so modifizieren, dass es Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt,
oder dem Kunden das Nutzungsrecht an dem Produkt verschaffen. Wenn keine
der vorgenannten Alternativen in angemessener Weise realisiert werden kann,
wird SASO die Produkte zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich
einer angemessenen Nutzungsgebühr erstatten.
SASO haftet für Schutzrechtsverletzungen nicht, wenn diese sich aus der
Verwendung der Produkte in Verbindung mit nicht von SASO gelieferten Produkten
ergeben, auf einer Veränderung der Produkte beruhen, auf der Benutzung des
Produkts als Teil eines schutzrechtsverletzenden Verfahrens beruhen oder
auf die Verwendung einer anderen als der jeweils neuesten Version eines
Softwareprogramms zurückzuführen sind.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden
gefertigt wurden, hat der Kunde SASO von allen Ansprüchen freizustellen,
die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
Dieser Abschnitt 9 bestimmt abschließend und unter Ausschluss aller weitergehenden
Ansprüche des Kunden die Rechte, die der Kunde bei einer Schutzrechtverletzung
Dritter durch die gelieferten Produkte hat.
- HAFTUNG
Auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug
und Unmöglichkeit, haftet SASO nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz von SASO oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen
ist.
Keine Haftung besteht
a) für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn,
b) für den Verlust von Daten, es sei denn, der Kunde sichert diese täglich
in maschinenlesbarer Form und gewährleistet damit, dass diese Daten mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt, nach
den SASO damals bekannten Umständen, vernünftigerweise zu rechnen war. SASOs
Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf den Betrag, der vom Kunden an
SASO für Lieferungen und Leistungen bezahlt wurde und maximal auf die Höhe
des haftenden Gesellschaftskapitals.
Der Anspruch auf Haftung entfällt, sofern der Schaden darauf beruht, dass
der Kunde oder ein Dritter Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder
Produkte nicht den SASO-Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt
hat.
Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SASO, die als Erfüllungsgehilfen
von SASO tätig geworden sind, sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, mit
Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, spätestens jedoch nach
Ablauf von 6 Monaten ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften
Leistung.
- SCHADENERSATZ BEI VERTRAGSVERLETZUNG
SASO macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden haftet, die
SASO durch die Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.
- AUSFUHRBESTIMMUNGEN
Von SASO gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung
und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter
Form, ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich
den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und des
mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und
ohne Kenntnis von SASO, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber
SASO.
- EG-EINFUHRUMSATZSTEUER
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
ist er zur Einhaltung der Regelungen bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der
europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die unaufgeforderte
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an SASO. Der Kunde ist
verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner
Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports
der gelieferten Produkte sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht
an SASO zu erteilen.
Entsteht SASO zusätzlicher Aufwand infolge von mangelhaften oder fehlerhaften
Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser vom Kunden zu
ersetzen.
Jegliche Haftung von SASO aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer
bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten SASO
nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- DATENSCHUTZ
Durch eine Bestellung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass SASO
sämtliche Angaben des Kunden in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst und
verwertet, jedoch Dritten nicht zugänglich macht.
- COPYRIGHT
Alle verwendeten Produktnamen und eingetragenen Warenzeichen gelten vom
Kunden als Eigentum ihrer Inhaber anerkannt, unabhängig davon, ob sie als
solche gekennzeichnet sind oder nicht.
- ABTRETUNG / VERZICHT
SASO kann die mit dem Kunden bestehenden Verpflichtungen durch Dritte erfüllen
lassen. Diese Übertragung befreit SASO nicht von ihren Verpflichtungen. Der
Kunde darf den Vertrag oder danach bestehende Rechte nicht abtreten oder auf
sonstige Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen.
- GERICHTSSTAND
Verträge zwischen SASO und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Klagen gegen den Kunden kann SASO
auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden erheben.
- SONSTIGES
Alle vertragsbezogenen Mitteilungen, die zwischen dem Kunden und SASO erforderlich
sind oder erfolgen können, müssen schriftlich unter Angabe des Kauf- oder Lizenz-Vertrages
erfolgen. Alle Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn sie an
die letzte von der betroffenen Partei schriftlich mitgeteilte Adresse abgesandt
wurden.
- SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarungen
treten diejenigen wirksamen Vereinbarungen, die der Absicht des Autors der
unwirksamen Vereinbarungen am nächsten kommen.
Stand: 28.05.2009